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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/19/0413 2 (hier: Rumänien)Stammrechtssatz
Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044, und E 27.4.1993, 91/08/0123). Dies trifft auf die im allgemeinen in einem Drittstaat (hier: China) beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu. Die Pflicht des Bf zur Darlegung der Wesentlichkeit von Verfahrensmängel geht nicht weiter als seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gegangen wäre, hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften nicht verletzt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190975.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009