RS Vfgh 1990/11/26 B1212/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §2 Abs1
AVG §68

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung, daß ein bestimmtes Grundstück den Bestimmungen des Grundverkehrsrechtes nicht unterliege, wegen entschiedener Sache; keine relevante Änderung der Sachlage

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung im Sinne des §2 Abs1 Tir GVG 1983, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück den Bestimmungen des Tir GVG 1983 nicht unterliege, wegen entschiedener Sache.

Formell-rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §69 und §71 AVG nur unter der Voraussetzung der Abs2 bis 4 des §68 leg.cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden.

Die Wirkung der Rechtskraft eines Bescheides erstreckt sich jedoch nicht auf nach Erlassung des Bescheides geänderte Sachverhalte (eine solche Änderung des Sachverhaltes wird von der Beschwerde behauptet), es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (VwGH 19.11.79 Z16/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 10240/1984 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist die Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgebend gewesene Sachlage derart geändert hat, daß die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, durch Messen des bestehenden Sachverhaltes an der dem früheren Bescheid zugrundeliegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund zu beantworten, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre.

Hat sich also die zuständige Behörde zu Recht mit der Frage beschäftigt, ob nach Rechtskraft einer Entscheidung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neue Entscheidung rechtfertigt, und diese Frage verneint, so berührt eine allfällige Unrichtigkeit ihres Urteiles das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im allgemeinen ebensowenig wie eine unrichtige Ansicht über die bindende Wirkung einer anderen behördlichen Erledigung (VfSlg. 6740/1972, 7144/1973, 7972/1976 und 8214/1977) oder die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (VfSlg. 7865/1976).

Der Verfassungsgerichtshof vermag für die Frage, ob das Kaufobjekt den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegt, in dem Umstand, daß gegenüber dem früheren Kaufabschluß im nunmehrigen Vertrag ein etwas höherer Kaufpreis vereinbart wurde und daß für die gegenständliche Liegenschaft Dienstbarkeiten bücherlich sichergestellt wurden, keine relevante Änderung der Sachlage zu erblicken. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß einer meritorischen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Da somit der Antrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen wurde, sind sie durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1212.1989

Dokumentnummer

JFR_10098874_89B01212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten