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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/06/0173 B 26. Januar 1995 94/06/0174 B 26. Januar 1995 94/06/0175 B 26. Januar 1995 94/06/0184 B 26. Januar 1995 94/06/0182 B 26. Januar 1995 94/06/0183 B 26. Januar 1995 94/06/0176 B 26. Januar 1995Rechtssatz
§ 74 Abs 2 AVG, wonach der Kostenersatzanspruch der Partei so rechtzeitig zu stellen ist, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann, stellt sich nur als konkrete Ausformung jener Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dar, die spätestens mit der Sachentscheidung (hier: Entscheidung über eine Enteignung nach dem BStG) auch eine Kostenentscheidung (hier: über die Kosten eines Enteignungsverfahrens nach dem BStG) ermöglichen sollen, ohne aber eine notwendige Koppelung beider Absprüche vorzuschreiben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060181.X03Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017