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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/06/0173 B 26. Januar 1995 94/06/0174 B 26. Januar 1995 94/06/0175 B 26. Januar 1995 94/06/0184 B 26. Januar 1995 94/06/0182 B 26. Januar 1995 94/06/0183 B 26. Januar 1995 94/06/0176 B 26. Januar 1995Rechtssatz
Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Kostenersatzanspruches des Enteignungsgegners gemäß § 44 EisbEG 1954 ist diesem jedenfalls ein rechtliches Interesse an der Entscheidung in der Kostenfrage und damit auch das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde insoweit unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen, zuzubilligen. Allerdings trifft die Behörde bei einer Enteignung nach dem BStG eine Verpflichtung zur Entscheidung der Kostenfrage losgelöst von der Hauptfrage zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung der Hauptfrage noch nicht abzusehen ist, nicht schon aufgrund der Bestimmungen des AVG; diese Verpflichtung wird vielmehr erst durch einen darauf abzielenden ausdrücklichen Antrag der Kostenersatz ansprechenden Partei (iSd § 73 Abs 1 AVG) ausgelöst. Der allgemeine Antrag in der mündlichen Enteignungsverhandlung, die verzeichneten Kosten zuzusprechen, enthält zwar einen Antrag iSd § 74 AVG, jedoch noch keinen Antrag darauf, daß über die Kostenfrage unabhängig vom Fortgang der Hauptsache entschieden werden möge. Einem solchen Antrag ist dann stattzugeben, wenn die für die Kostenbemessung maßgebenden Komponenten (Hinweis E 14.4.1994, 93/06/0231) im Zeitpunkt der Entscheidung feststellbar sind.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060181.X05Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017