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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Satzteilen einer Bestimmung des Parteiengesetzes wegen zu enger Begrenzung des Aufhebungsantrages; Unanwendbarkeit des bei Aufhebung der angefochtenen Satzteile verbleibenden Rests der GesetzesstelleRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einiger Satzteile des §2a Abs1 ParteienG idF BGBl. 666/1989 (nämlich die Satzteile: "Jede politische Partei, die", "im Nationalrat vertreten ist", "spätestens acht Wochen vor dem Wahltag").
Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Gesetzesstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß der Aufhebungsantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986; VfGH 5.12.1989 G28,29/89).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Partei politischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G24.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90G00024_01