RS Vfgh 1990/11/26 G24/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ParteienG 1975 §2a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Satzteilen einer Bestimmung des Parteiengesetzes wegen zu enger Begrenzung des Aufhebungsantrages; Unanwendbarkeit des bei Aufhebung der angefochtenen Satzteile verbleibenden Rests der Gesetzesstelle

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einiger Satzteile des §2a Abs1 ParteienG idF BGBl. 666/1989 (nämlich die Satzteile: "Jede politische Partei, die", "im Nationalrat vertreten ist", "spätestens acht Wochen vor dem Wahltag").

Der laut Auffassung der antragstellenden Partei (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest dieser Gesetzesstelle wäre als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar; er ist daher mit den aufzuhebenden Normteilen untrennbar verbunden. Daraus folgt, daß der Aufhebungsantrag jedenfalls zu eng gehalten wurde. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung und Aufhebung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986; VfGH 5.12.1989 G28,29/89).

Entscheidungstexte

  • G 24/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 G 24/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Partei politische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G24.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90G00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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