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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §550;Rechtssatz
Erben können als primäre Schuldner nach § 13 Abs 1 ErbStG nicht gemeinsam zur Abgabenleistung herangezogen werden. Dies könnte nur unter Anwendung des Abs 2 des § 13 ErbStG erfolgen. Da die Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlaßsteuer konzipiert ist, sie also nur die jeweilige Bereicherung des einzelnen Erwerbers erfaßt, ist sie auch nur vom einzelnen Erwerb, nicht aber vom Gesamtnachlaß zu bemessen (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0021, 0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1989160149.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012