RS Vwgh 1995/1/26 94/16/0226

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §136;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Verbleiben allenfalls nach Durchführung der Beweise trotz eingehnder Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach dem Grundsatz von "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht erforderlich, daß das Finanzvergehen bereits zweifelsfrei nachgewiesen ist, sondern es genügen hinreichende Verdachtsgründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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