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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/06/0173 B 26. Januar 1995 94/06/0174 B 26. Januar 1995 94/06/0175 B 26. Januar 1995 94/06/0184 B 26. Januar 1995 94/06/0182 B 26. Januar 1995 94/06/0183 B 26. Januar 1995 94/06/0176 B 26. Januar 1995Rechtssatz
Aus § 20 BStG, § 44 EisbEG 1954, § 59 Abs 1 AVG und § 74 Abs 2 AVG in ihrem Zusammenhang läßt sich hinsichtlich der Kostenentscheidung ableiten, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgeht (also zu einem Zeitpunkt, zu dem erst endgültig feststeht, in welchem Ausmaß Kosten entstanden sind). Diese durchaus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entsprechende Regelung schließt eine gesonderte Entscheidung über die Kosten jedoch nicht aus, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060181.X04Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017