RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0181

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/06/0173 B 26. Januar 1995 94/06/0174 B 26. Januar 1995 94/06/0175 B 26. Januar 1995 94/06/0184 B 26. Januar 1995 94/06/0182 B 26. Januar 1995 94/06/0183 B 26. Januar 1995 94/06/0176 B 26. Januar 1995

Rechtssatz

Aus § 20 BStG, § 44 EisbEG 1954, § 59 Abs 1 AVG und § 74 Abs 2 AVG in ihrem Zusammenhang läßt sich hinsichtlich der Kostenentscheidung ableiten, daß der Gesetzgeber grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgeht (also zu einem Zeitpunkt, zu dem erst endgültig feststeht, in welchem Ausmaß Kosten entstanden sind). Diese durchaus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entsprechende Regelung schließt eine gesonderte Entscheidung über die Kosten jedoch nicht aus, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060181.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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