RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0228

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0229 95/06/0003

Rechtssatz

Die Frage, ob festgestellte Mängel "geringfügig" iSd § 69 Abs 3 Stmk BauO 1968 sind, ist eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige hat dazu lediglich jenes Fachwissen beizusteuern, das es erlaubt, die möglichen Auswirkungen der festgestellten Mängel zu beurteilen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060228.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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