RS Vwgh 1995/1/26 94/19/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §26;
FlKonv Art33;
FrG 1993 §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0161 3 (hier war die Verfolgungssicherheit in Bulgarien bzw Rumänien zu bejahen)

Stammrechtssatz

Nach § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 kommt es nur darauf an, ob der Asylwerber ("ein Staatsbürger der früheren SFRJ") vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Slowenien vor Verfolgung sicher war (was im Beschwerdefall zu bejahen ist). Die Frage der Möglichkeit seiner Abschiebung aus Österreich ist bloß auf Grund der hiebei anzuwendenden fremdenpolizeilichen Vorschriften (§ 37 FrG) zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1991, 93/01/1522, E 24.11.1993, 93/01/0357). Auch wenn nicht auf Grund eines asylrechtlichen Verfahrens feststeht, daß dem Asylwerber, bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, die Flüchtlingseigenschaft zukommt, kann demnach auf diese Weise dem Art 33 FlKonv ("Refoulement-Verbot") hinreichend Rechnung getragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190416.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten