Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0161 3 (hier war die Verfolgungssicherheit in Bulgarien bzw Rumänien zu bejahen)Stammrechtssatz
Nach § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 kommt es nur darauf an, ob der Asylwerber ("ein Staatsbürger der früheren SFRJ") vor seiner Einreise nach Österreich bereits in Slowenien vor Verfolgung sicher war (was im Beschwerdefall zu bejahen ist). Die Frage der Möglichkeit seiner Abschiebung aus Österreich ist bloß auf Grund der hiebei anzuwendenden fremdenpolizeilichen Vorschriften (§ 37 FrG) zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1991, 93/01/1522, E 24.11.1993, 93/01/0357). Auch wenn nicht auf Grund eines asylrechtlichen Verfahrens feststeht, daß dem Asylwerber, bezogen auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung, die Flüchtlingseigenschaft zukommt, kann demnach auf diese Weise dem Art 33 FlKonv ("Refoulement-Verbot") hinreichend Rechnung getragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190416.X01Im RIS seit
20.11.2000