RS Vwgh 1995/1/26 93/06/0070

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0071 93/06/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/20 93/06/0093 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid betreffend Enteignung nach dem BStG, nach dessen Spruch keine Trennung von Grundstücksteilen, die für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, und anderen Teilen dieses Grundstückes erfolgte, ist mangels Teilbarkeit als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060070.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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