RS Vfgh 1990/11/26 B259/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/03 Patentrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Patentrechts-Nov 1984, BGBl 234, ArtIV Abs1
Patentübereinkommen Europäisches Art167

Leitsatz

Zurückweisung einer Patentanmeldung von Patenten auf eine antigenreaktive Substanz mangels Patentierbarkeit von Arzneimitteln aufgrund der Annahme der Wirksamkeit eines österreichischen Vorbehalts zum Europäischen Patentübereinkommen im Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht denkunmöglich

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde getroffene Auslegung, wonach Art IV Abs1 Patentrechts-Nov 1984 im Lichte des Art167 Abs2 lita und Art167 Abs5 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) zu betrachten sei, da die Patentrechts-Nov 1984 die österreichische Rechtslage im Sinne des Vorbehaltes zum Europäischen Patentübereinkommen gestalten ("harmonisieren") wollte, ist nicht denkunmöglich.

Für die Frage, auf welche Patentanmeldungen die Bestimmung des Art IV Abs1 Patentrechts-Nov 1984 anzuwenden sei, ist nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblich, ob sie - wie in Art167 Abs5 Europäisches Patentübereinkommen ausdrücklich geregelt - während der Wirksamkeitsdauer des Vorbehaltes angemeldet worden sind.

In Rücksicht darauf, daß Art IV Abs1 Patentrechts-Nov 1984 nichts darüber bestimmt, wann die in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallenden Patentanmeldungen erfolgt sein müssen, ist diese Frage anhand der anderen in Betracht kommenden Vorschriften (Art167 Abs2 lita iVm Art167 Abs5 Europäisches Patentübereinkommen) zu beantworten. Die von der belangten Behörde gewählte Auslegung ist durchaus naheliegend, weil sie der durch das Europäische Patentübereinkommen für europäische Patente geschaffenen Rechtslage entspricht und überdies mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot in Einklang steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Patentrecht, Anwendbarkeit Vorbehalt, Staatsverträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B259.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00259_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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