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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/26 90/16/0224 4Stammrechtssatz
Ganz abgesehen davon, daß die Steuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 nur dann anzuwenden ist, wenn - unter sonstigen Voraussetzungen - auf dem Grundstück, das Gegenstand des Erwerbes war, der Veräußerer ein Wohnhaus bereits geschaffen hat und unmittelbar mit dem Erwerb des Grundstücksanteiles auch Wohnungseigentum begründet wurde (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0011; E 20.2.1992, 90/16/0160, 0161), ist der wirtschaftlich begünstigte Zweck in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 nach dem Willen des Gesetzgebers auch keineswegs die Schaffung von Wohnraum allein, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungseigentum (Hinweis E 31.1.1985, 83/16/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160010.X01Im RIS seit
20.11.2000