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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat gemäß § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 kein subjektives öffentliches Recht auf eine bestimmte Art der Beheizung von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück, insbesondere auch kein subjektives öffentliches Recht darauf, daß diese an die "ortsübliche Fernwärmeversorgung" angeschlossen werden und keine "schadstofferzeugende Ölfeuerungsanlage" erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060260.X03Im RIS seit
03.05.2001