RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0260

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat gemäß § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 kein subjektives öffentliches Recht auf eine bestimmte Art der Beheizung von Gebäuden auf dem Nachbargrundstück, insbesondere auch kein subjektives öffentliches Recht darauf, daß diese an die "ortsübliche Fernwärmeversorgung" angeschlossen werden und keine "schadstofferzeugende Ölfeuerungsanlage" erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060260.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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