RS VwGH Erkenntnis 1995/01/26 94/19/0413

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Rechtssatz

Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044, und E 27.4.1993, 91/08/0123). Dies trifft auf die im allgemeinen in einem Drittstaat (hier: China) beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu. Die Pflicht des Bf zur Darlegung der Wesentlichkeit von Verfahrensmängel geht nicht weiter als seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gegangen wäre, hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften nicht verletzt.

Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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