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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0016Rechtssatz
Die allenfalls vor Ablauf der Achtjahresfrist manifestierte Absicht, nach Ablauf den bereits erfüllten begünstigten Zweck (durch Vergrößerung) aufzugeben, kann keine Rolle mehr im Hinblick auf die Befreiung spielen. Nur tatsächliche Baumaßnahmen, mit denen vor Fristablauf begonnen wurde, führen
zur Aufgabe des begünstigten Zwecks und damit zur Nachversteuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160015.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010