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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Klage mangels Zuständigkeit des VfGH; bereits erfolgte (und auch erfolgreiche) Geltendmachung eines Anspruches auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren im VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Im vorliegenden Fall stand dem Kläger ein im Verwaltungsverfahren geltend zu machender Rückzahlungsanspruch (§30 GGG) zu; der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit ohnehin Gebrauch gemacht und es wurde seinem Begehren durch den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Mai 1990 entsprochen.
Dem Verfassungsgerichtshof kam somit keine Zuständigkeit zu, über das Klagebegehren abzusprechen, weshalb die Klage zurückzuweisen gewesen wäre; gleiches gilt für die Prozeßkosten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:A2089.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90A02089_01