RS Vfgh 1990/11/26 A2089/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GGG 1984 §30

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage mangels Zuständigkeit des VfGH; bereits erfolgte (und auch erfolgreiche) Geltendmachung eines Anspruches auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren im Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall stand dem Kläger ein im Verwaltungsverfahren geltend zu machender Rückzahlungsanspruch (§30 GGG) zu; der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit ohnehin Gebrauch gemacht und es wurde seinem Begehren durch den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Mai 1990 entsprochen.

Dem Verfassungsgerichtshof kam somit keine Zuständigkeit zu, über das Klagebegehren abzusprechen, weshalb die Klage zurückzuweisen gewesen wäre; gleiches gilt für die Prozeßkosten.

Entscheidungstexte

  • A 2089/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 A 2089/90

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:A2089.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90A02089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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