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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/25 88/16/0153 6Stammrechtssatz
Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X04Im RIS seit
20.11.2000