RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0228

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0229 95/06/0003

Rechtssatz

Ob eine gemäß § 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Stmk BauO 1968 für die Widmung eines Baugrundstücks zu einem Bauplatz erforderliche Hintanhaltung der Hochwassergefahr möglich ist bzw welche Maßnahmen dafür geeignet und erforderlich sind, ist eine Frage, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (Hinweis E 24.4.1989, 88/10/0211). Solche Fragen bedürfen gemäß § 52 Abs 1 AVG der Beantwortung durch Sachverständige (Hinweis HAUER-LEUKAUF, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, Nr 2 ff, sowie WALTER-MAYER, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, Randzahl 361), sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt; im letztgenannten Fall hätte sie dieses in der Begründung ihres Bescheides auf entsprechendem fachlichem Niveau darzulegen gehabt (Hinweis E 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955, und E 16.1.1985, 84/03/0004).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060228.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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