RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0090

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Partei muß ein allfälliges Verschulden iSd § 46 Abs 1 VwGG ihres Vertreters gegen sich gelten lassen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977), was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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