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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Partei muß ein allfälliges Verschulden iSd § 46 Abs 1 VwGG ihres Vertreters gegen sich gelten lassen (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977), was nicht nur für ein allfälliges Verschulden des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwaltes und des in der Kanzlei dieses Rechtanwaltes tätigen Rechtanwaltsanwärters gilt, sondern auch für das Verhalten einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060090.X01Im RIS seit
20.11.2000