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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Der pauschalierte Schriftsatzaufwand umfaßt alle Nebenkosten, insbesondere auch für Porti und für die Beibringung von Photokopien (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 696).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191261.X01Im RIS seit
20.11.2000