RS Vwgh 1995/1/26 93/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0209 2

Stammrechtssatz

Wird der Vorgang, durch den der begünstigte Zweck aufgegeben wurde, wieder rückgängig gemacht, so wird die Steuerbefreiung nicht wieder wirksam, da durch eine neuerliche Willenserklärung des Erwerbers der Verlust der Steuerfreiheit nicht beseitigt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160010.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten