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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0209 2Stammrechtssatz
Wird der Vorgang, durch den der begünstigte Zweck aufgegeben wurde, wieder rückgängig gemacht, so wird die Steuerbefreiung nicht wieder wirksam, da durch eine neuerliche Willenserklärung des Erwerbers der Verlust der Steuerfreiheit nicht beseitigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160010.X02Im RIS seit
20.11.2000