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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2(hier: in Ansehung des Schutzes von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat durch den Drittstaat).Stammrechtssatz
Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gem § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190413.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009