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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62;Rechtssatz
Eine Benützungsbewilligung kann - anders als im Fall der Erteilung einer Baubewilligung, die gemäß § 31 Abs 1 der Tir BauO 1989 schriftlich zu ergehen hat - auch mündlich erteilt werden, weil im § 43 Abs 2 der Tir BauO 1989 die Schriftform nicht verlangt wird. Der Benützungsbewilligungsbescheid kann demnach gemäß § 62 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (Hinweis E 17.6.1982, 81/06/0015).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991060011.X01Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011