RS Vwgh 1995/1/26 91/06/0011

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §43 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Benützungsbewilligung kann - anders als im Fall der Erteilung einer Baubewilligung, die gemäß § 31 Abs 1 der Tir BauO 1989 schriftlich zu ergehen hat - auch mündlich erteilt werden, weil im § 43 Abs 2 der Tir BauO 1989 die Schriftform nicht verlangt wird. Der Benützungsbewilligungsbescheid kann demnach gemäß § 62 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (Hinweis E 17.6.1982, 81/06/0015).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060011.X01

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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