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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt (Hinweis E 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160139.X02Im RIS seit
22.01.2001