RS Vwgh 1995/1/26 94/16/0139

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1071;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt (Hinweis E 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160139.X02

Im RIS seit

22.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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