RS Vfgh 1990/11/26 B119/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine - behauptete - Hausdurchsuchung, Festnehmung und Mißhandlung mangels Erweislichkeit des in Beschwerde gezogenen Sachverhalts

Rechtssatz

Die Behauptungen des Beschwerdeführers werden überhaupt nur zum Teil durch die Zeugenaussage seines Vaters gestützt, der aber bei zwei Einvernahmen am Tag der Vorfälle und einige Wochen darauf Gegenteiliges mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch der vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst hervorgehobene Umstand, die Beamten hätten (allerdings mit der Aufforderung, um 13.00 Uhr wiederzukommen) ihn zu Mittag nach Hause gehen lassen, spricht nicht dafür, daß die Beamten gegen den Beschwerdeführer Zwangsmaßnahmen gesetzt haben.

Entscheidungstexte

  • B 119/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 B 119/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B119.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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