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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Beseitigungsauftrag (hier gem § 44 Abs 5 iVm § 44 Abs 3 lit a Tir BauO 1989) ist stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Keineswegs ist die Behörde ohne weitere Anhaltspunkte allein aufgrund des Umstandes, daß die Baubewilligung nicht nur dem Bauwerber (der Adressat des Beseitigungsauftrages als Eigentümer der betreffenden Baulichkeit ist), sondern auch einem weiteren Bauwerber erteilt worden ist, verhalten, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht auch der letztgenannte Bauwerber Eigentümer dieser Baulichkeit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060125.X01Im RIS seit
23.05.2001