RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0125

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beseitigungsauftrag (hier gem § 44 Abs 5 iVm § 44 Abs 3 lit a Tir BauO 1989) ist stets an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten. Die Behörde hat die Frage, wer Eigentümer der fraglichen Baulichkeit ist, auch von Amts wegen zu überprüfen. Keineswegs ist die Behörde ohne weitere Anhaltspunkte allein aufgrund des Umstandes, daß die Baubewilligung nicht nur dem Bauwerber (der Adressat des Beseitigungsauftrages als Eigentümer der betreffenden Baulichkeit ist), sondern auch einem weiteren Bauwerber erteilt worden ist, verhalten, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht auch der letztgenannte Bauwerber Eigentümer dieser Baulichkeit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060125.X01

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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