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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0087 1Stammrechtssatz
Ein Ersatz von Stempelgebühren ist nicht zuzuerkennen, wenn dem Bf im Rahmen der Verfahrenshilfe die Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gewährt worden ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191297.X01Im RIS seit
20.11.2000