RS Vwgh 1995/1/26 94/19/1297

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0087 1

Stammrechtssatz

Ein Ersatz von Stempelgebühren ist nicht zuzuerkennen, wenn dem Bf im Rahmen der Verfahrenshilfe die Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gewährt worden ist.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191297.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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