RS Vwgh 1995/1/26 94/16/0149

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem Eigenheim ist ein vom Eigentümer bewohntes Einfamilienhaus mit nur einer Hauptwohnung zu verstehen. Von einem Eigentümer kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn Identität zwischen Grundeigentümer und Bewohner in beiderlei Richtung besteht: es muß sich so verhalten, daß nicht nur der Grundeigentümer (und niemand sonst außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemanden gibt, der Grundeigentümer ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen (Hinweis E 15.10.1976, 1715/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160149.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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