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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Unter einem Eigenheim ist ein vom Eigentümer bewohntes Einfamilienhaus mit nur einer Hauptwohnung zu verstehen. Von einem Eigentümer kann dabei nur dann gesprochen werden, wenn Identität zwischen Grundeigentümer und Bewohner in beiderlei Richtung besteht: es muß sich so verhalten, daß nicht nur der Grundeigentümer (und niemand sonst außer seiner Familie) es ist, der das Einfamilienhaus bewohnt, sondern daß es auch niemanden gibt, der Grundeigentümer ist, ohne das Einfamilienhaus zu bewohnen (Hinweis E 15.10.1976, 1715/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160149.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010