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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / ZurücknahmeLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach - als Zurückziehung der Beschwerde gewerteten - Schreiben des BeschwerdeführersRechtssatz
Dem Vorbringen des Einschreiters in zwei Schreiben an den Verfassungsgerichtshof ist zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache nicht mehr anstrebt. Der Verfassungsgerichtshof wertet sein Begehren als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung seiner (ursprünglichen) Eingabe (vgl. VfGH 10.06.88 G196/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1047.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B01047_01