RS Vfgh 1990/11/26 B1047/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach - als Zurückziehung der Beschwerde gewerteten - Schreiben des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Einschreiters in zwei Schreiben an den Verfassungsgerichtshof ist zu entnehmen, daß er eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache nicht mehr anstrebt. Der Verfassungsgerichtshof wertet sein Begehren als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurückziehung seiner (ursprünglichen) Eingabe (vgl. VfGH 10.06.88 G196/87).

Entscheidungstexte

  • B 1047/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 B 1047/90

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1047.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B01047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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