RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0026

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §52;
VermG 1968 §8 Z2;
VermG 1968 §9 Abs1;
VermG 1968 §9 Abs3;

Beachte

Besprechung in NZ 1996/2, S 29-30;

Rechtssatz

Da die Fläche eines Grundstückes eine Funktion seiner geometrischen Gestalt ist, ist eine Änderung der Fläche ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen schon begrifflich ausgeschlossen. Eine von der Behörde im Grundsteuerkataster vorgenommene "Flächenreduktion" ist demnach bei unverändertem Grenzverlauf nichts anderes als eine Korrektur des von der Behörde im Kataster ersichtlich gemachten Flächenausmaßes, die somit nicht geeignet ist, das tatsächliche Flächenausmaß (wie groß es auch immer sein mag) in irgendeiner Weise zu verändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060026.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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