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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/16/0146 2Stammrechtssatz
Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne
des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X01Im RIS seit
20.11.2000