RS Vwgh 1995/1/26 89/16/0186

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 89/16/0146 2

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne

des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160186.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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