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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litbLeitsatz
Nichtzuständigkeit des VfGH zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung einer Anfechtung der Wahl eines Bürgermeisters; Wertung dieser Entscheidung der Wahlbehörde als Teilakt des Wahlverfahrens; Überprüfbarkeit dieses Teilaktes im Wege einer Wahlanfechtung.Rechtssatz
Zurückweisung der - nach Art144 B-VG eingebrachten - Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg am 19.04.90 wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Aus Art141 Abs1 litb B-VG und §68 Abs1 VfGG 1953 ergibt sich, daß zur Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 8973/1980, 9093/1981, 9161/1981, 10.943/1986). Daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, kann daran nichts ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1078.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B01078_01