RS Vfgh 1990/11/26 B1078/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg
Stmk GdO 1967 §27

Leitsatz

Nichtzuständigkeit des VfGH zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung einer Anfechtung der Wahl eines Bürgermeisters; Wertung dieser Entscheidung der Wahlbehörde als Teilakt des Wahlverfahrens; Überprüfbarkeit dieses Teilaktes im Wege einer Wahlanfechtung.

Rechtssatz

Zurückweisung der - nach Art144 B-VG eingebrachten - Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Gleichenberg am 19.04.90 wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Aus Art141 Abs1 litb B-VG und §68 Abs1 VfGG 1953 ergibt sich, daß zur Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor, so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 8973/1980, 9093/1981, 9161/1981, 10.943/1986). Daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen ist, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • B 1078/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 B 1078/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1078.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B01078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten