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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 noch § 5 Abs 1 Stmk GaragenO ist auf öffentliche Verkehrsflächen anzuwenden, für die von Nachbarn beantragte Festsetzung größerer Abstände betreffend die Zufahrten über die öffentlichen Verkehrsflächen zu ihren Liegenschaften, bieten baurechtliche Vorschriften keine Handhabe. Auch in § 6 Stmk GaragenO sind keine im Widmungsbewilligungsverfahren durchsetzbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrechte begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060169.X06Im RIS seit
11.07.2001