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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Ein (gemäß § 103 Abs 3 Stmk GdO 1967 bestellter) Regierungskommissär, der sich (gemäß § 103 Abs 2 legcit) auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken hat, ist grundsätzlich auch berechtigt, anstelle des zur Erledigung einer Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters an sich zuständigen Gemeinderates (§ 48 Abs 2 Stmk LAO) über die Berufung zu entscheiden (Hinweis E 23.4.1993, 90/17/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160150.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013