RS Vfgh 1990/11/26 B893/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit dem die Vorstellung des Antragstellers gegen die Nichtanerkennung der Parteistellung als Nachbar mit der Begründung abgewiesen wurde, daß ihm an einer auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohnung lediglich ein Fruchtgenußrecht zukomme, er aber weder Eigentümer noch Bauberechtigter sei.

Aussichtslosigkeit der Beschwerdeerhebung, zumal aufgrund der Aktenlage sogar die Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B893.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B00893_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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