Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Rechtssatz
Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder Psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160226.X02Im RIS seit
20.11.2000