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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, daß die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (Hinweis E 20.6.1990, 91/19/0132; E 31.3.1992, 91/04/0318).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160303.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012