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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2Stammrechtssatz
Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gem § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190975.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009