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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0059Rechtssatz
Jeder einzelne, einen Tatbestand iSd ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert auch nichts die Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese Bestimmung lediglich der Berechnung der Steuer dient, über den Steuertatbestand aber keine Aussage trifft. Daraus folgt, daß bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen auch die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert geprüft werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160058.X01Im RIS seit
15.06.2001Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015