RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0157

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Ist in einem Mehrparteienverfahren bereits an eine Partei des Verwaltungsverfahrens ein Bescheid ergangen, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung an den VwGH in derselben Angelegenheit nicht durch eine Säumnisbeschwerde jener Partei übergehen, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 196).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060157.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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