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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Ist in einem Mehrparteienverfahren bereits an eine Partei des Verwaltungsverfahrens ein Bescheid ergangen, so kann die Zuständigkeit zur Entscheidung an den VwGH in derselben Angelegenheit nicht durch eine Säumnisbeschwerde jener Partei übergehen, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist (Hinweis DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 196).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060157.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008