RS Vwgh 1995/1/26 94/19/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art133 Z1;
RAO 1945 §46 Abs1;
StGG Art6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0423 B 26. Jänner 1995

Rechtssatz

Beruft sich ein Rechtsanwalt in seiner Beschwerde auf das von ihm aus der Verfassung abgeleiteten Recht verletzt, aus der Rechtsanwaltskammer auszutreten, ohne auf die Ausübung seines Berufes verzichten zu müssen, so erachtet er sich insoweit in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Eine solche Angelegenheit ist von der Zuständigkeit des VwGH gem Art 133 Z 1 B-VG ausgenommen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190164.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten