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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/19/0423 B 26. Jänner 1995Rechtssatz
Beruft sich ein Rechtsanwalt in seiner Beschwerde auf das von ihm aus der Verfassung abgeleiteten Recht verletzt, aus der Rechtsanwaltskammer auszutreten, ohne auf die Ausübung seines Berufes verzichten zu müssen, so erachtet er sich insoweit in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt. Eine solche Angelegenheit ist von der Zuständigkeit des VwGH gem Art 133 Z 1 B-VG ausgenommen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994190164.X02Im RIS seit
20.11.2000