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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wird dann saniert, wenn der Beschuldigte aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis ersehen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (Hinweis Demmelbauer, Verwaltungsverfahren: Kann mangelndes Parteiengehör im Berufungsverfahren saniert werden? Österreichische Gemeindezeitung 1980, S 418 ff).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991060011.X03Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011