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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 95/06/0134 E VS 28. März 1996 VwSlg 14435 A/1996 RS 1; unter Hinweis auf VfGH Erk vom 22. Juni 1995, G 297/94-11 (RIS: abwh)Rechtssatz
Die Widmung nach § 12 Abs 2 Tir ROG 1984 gilt nach § 109 Abs 1 Tir ROG 1994 als Widmung iSd nunmehr geltenden Tir ROG 1994, weil in den (dem § 109 Abs 1 Tir ROG 1994) folgenden Absätzen hinsichtlich dieser Widmungskategorie nichts anderes bestimmt ist (Hinweis E 11.8.1994, 94/06/0127). Eine derartige Auslegung des § 109 Abs 1 Tir ROG 1994, wonach nicht der Inhalt von Flächenwidmungsplänen generell nach dem Begriffsverständnis des Tir ROG 1994 zu beurteilen ist, ist verfassungskonform; sie berücksichtigt nämlich, daß die örtliche Raumplanung gemäß Art 118 Abs 3 Z 9 und Abs 4 B-VG eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist. Eine andere Auslegung, die Bestimmung des § 109 Abs 1 Tir ROG 1994 sei als Übergangsbestimmung betreffend den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes in dem Sinne zu verstehen, daß dadurch Flächenwidmungspläne nunmehr jenen Inhalt hätten, der der entsprechenden Umschreibung zulässiger Nutzungen im Tir ROG 1994 entspricht, ist hinsichtlich eines Wohngebietes gemäß § 12 Abs 2 Tir ROG 1984 nicht geboten und würde verfassungsrechtlichen Bedenken begegenen (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Anm 1 zu § 109 Tir ROG 1994).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060198.X02Im RIS seit
03.05.2001