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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und einer selbstverfaßten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses.
Zurückweisung der selbstverfaßten Beschwerde, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bewirkt - im Gegensatz zur Abweisung - keine Fristverlängerung.
(ebenso: B1841/94, B v 28.11.94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1098.1990Dokumentnummer
JFR_10098874_90B01098_01