RS Vfgh 1990/11/26 B1098/90

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages und einer selbstverfaßten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses.

Zurückweisung der selbstverfaßten Beschwerde, da sie nicht innerhalb der gesetzten Frist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags bewirkt - im Gegensatz zur Abweisung - keine Fristverlängerung.

(ebenso: B1841/94, B v 28.11.94).

Entscheidungstexte

  • B 1098/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.1990 B 1098/90

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1098.1990

Dokumentnummer

JFR_10098874_90B01098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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