RS Vwgh 1995/1/26 91/06/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1984 §13 Abs1;
ROG Tir 1984 §13 Abs2;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß dann, wenn gemäß § 13 Abs 1 Tir ROG 1984 ein Grundstück als "Gewerbegebiet und Industriegebiet" gewidmet wird, darauf unbeschränkt emissionsintensive und auch ihrer Art nach allenfalls gesundheitsgefährdende Betriebe und Betriebsanlagen errichtet werden können, und zwar insbesondere solche, die Lärmbelästigungen, Rauchbelästigungen, Staubbelästigungen oder Geruchsbelästigungen bzw Gesundheitsgefährdungen verursachen können (Hinweis E 5.7.1984, 83/06/0111, 0112). Gemäß § 13 Abs 1 Tir ROG 1984 wird demnach eine Gemeinde nur in die Lage versetzt, entweder eine Grundfläche als Gewerbegebiet und Industriegebiet zu widmen oder nicht. Eine Differenzierung sieht § 13 Abs 1 Tir ROG 1984 als Regel nicht vor. Eine Ausnahme von dieser Regel enthält nur § 13 Abs 2 Tir ROG 1984. Die Gemeinde wird danach aber lediglich ermächtigt, ein gesamtes ausgewiesenes Gewerbegebiet und Industriegebiet oder Teile davon bestimmten Arten von Betrieben vorzubehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060164.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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