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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 2 Tir ROG 1984 besteht im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen für eine Gemeinde gesetzlich nur die Möglichkeit, zulässige Arten von Betrieben festzulegen; betrifft dies nur einen Teil eines "Gewerbegebietes und Industriegebietes", so ist im Restbereich schon von Gesetzes wegen keine Einschränkung gegeben; der Ausschluß von anderen (emissionsintensiveren) Betrieben kann im Anwendungsbereich des § 13 Abs 2 Tir ROG 1984 nur erstens im Hinblick auf anders gewidmete benachbarte Grundstücke und zweitens nur dadurch erreicht werden, daß das gesamte "Gewerbegebiet und Industriegebiet" bestimmten (weniger emissionsintensiven) Betrieben vorbehalten wird. Der - insoweit mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers übereinstimmende - Gesetzeswortlaut läßt es nicht zu, daß prinzipiell unabhängig von der Widmung benachbarter Grundstücke bestimmte Betriebe ausgeschlossen werden können, sondern soll (lediglich) für die Gemeinden die Möglichkeit schaffen, weniger belastende Betriebe im Übergang von Gewerbegebieten und Industriegebieten zu Mischgebieten bzw Wohngebieten usw anzusiedeln. Ein solches Konzept erscheint nicht unsachlich, mag auch dadurch im Anwendungsbereich des § 13 Tir ROG 1984 rechtspolitisch noch nicht allen Erfordernissen der Raumordnung - wie die Neuregelung in § 39 Abs 2 lit b Tir ROG 1994 zeigt - Rechnung getragen worden sein (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Seite 404, Anm 2 zu § 39 des Tir ROG 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991060164.X01Im RIS seit
03.05.2001