RS Vwgh 1995/1/26 91/06/0164

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1984 §13 Abs2;
ROG Tir 1984 §13;
ROG Tir 1994 §39 Abs2 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs 2 Tir ROG 1984 besteht im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen für eine Gemeinde gesetzlich nur die Möglichkeit, zulässige Arten von Betrieben festzulegen; betrifft dies nur einen Teil eines "Gewerbegebietes und Industriegebietes", so ist im Restbereich schon von Gesetzes wegen keine Einschränkung gegeben; der Ausschluß von anderen (emissionsintensiveren) Betrieben kann im Anwendungsbereich des § 13 Abs 2 Tir ROG 1984 nur erstens im Hinblick auf anders gewidmete benachbarte Grundstücke und zweitens nur dadurch erreicht werden, daß das gesamte "Gewerbegebiet und Industriegebiet" bestimmten (weniger emissionsintensiven) Betrieben vorbehalten wird. Der - insoweit mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers übereinstimmende - Gesetzeswortlaut läßt es nicht zu, daß prinzipiell unabhängig von der Widmung benachbarter Grundstücke bestimmte Betriebe ausgeschlossen werden können, sondern soll (lediglich) für die Gemeinden die Möglichkeit schaffen, weniger belastende Betriebe im Übergang von Gewerbegebieten und Industriegebieten zu Mischgebieten bzw Wohngebieten usw anzusiedeln. Ein solches Konzept erscheint nicht unsachlich, mag auch dadurch im Anwendungsbereich des § 13 Tir ROG 1984 rechtspolitisch noch nicht allen Erfordernissen der Raumordnung - wie die Neuregelung in § 39 Abs 2 lit b Tir ROG 1994 zeigt - Rechnung getragen worden sein (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Auflage, Seite 404, Anm 2 zu § 39 des Tir ROG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991060164.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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