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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Wertung aufgrund freien Ermessens (hier: die von der Baubehörde zweiter Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1968 vorgenommene Bewertung des Gebietscharakters als höher als die städtebaulichen Zielvorstellungen) ist einer Überprüfung durch den VwGH insofern entzogen, als der VwGH lediglich zu prüfen hat, ob die Entscheidung "im Sinne des Gesetzes" ergangen ist, das heißt ob ein Ermessensfehler (Ermessensmißbrauch, Ermessensanmaßung) begangen wurde. Nur in diesem Fall wäre der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Ermessensübung aufzuheben. Bewegt sich hingegen die Ermessensübung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt darin keine, vom VwGH wahrzunehmende Rechtswidrigkeit. Im Unterschied zu der im Instanzenzug des Verwaltungsverfahrens übergeordneten Behörde (Hinweis § 66 Abs 4 AVG) ist der VwGH nämlich nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Entscheidung der Behörde zu setzen und deren Entscheidung aufzuheben. Diese Beschränkung ist als Element der materiellen Gewaltentrennung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung anzusehen (Hinweis: Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Aufl, S 120, E 21.4.1977, 525/76, E 16.6.1969, 312/68, VwSlg 7598 A/1969 und E 24.9.1976, 1303/76, VwSlg 9130 A/1976).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060163.X01Im RIS seit
03.05.2001