RS Vwgh 1995/1/26 94/06/0163

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Veröffentlicht am 26.01.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art94;
ROG Stmk 1974 §28 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Wertung aufgrund freien Ermessens (hier: die von der Baubehörde zweiter Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO 1968 vorgenommene Bewertung des Gebietscharakters als höher als die städtebaulichen Zielvorstellungen) ist einer Überprüfung durch den VwGH insofern entzogen, als der VwGH lediglich zu prüfen hat, ob die Entscheidung "im Sinne des Gesetzes" ergangen ist, das heißt ob ein Ermessensfehler (Ermessensmißbrauch, Ermessensanmaßung) begangen wurde. Nur in diesem Fall wäre der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Ermessensübung aufzuheben. Bewegt sich hingegen die Ermessensübung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Wertungsspielraumes, so liegt darin keine, vom VwGH wahrzunehmende Rechtswidrigkeit. Im Unterschied zu der im Instanzenzug des Verwaltungsverfahrens übergeordneten Behörde (Hinweis § 66 Abs 4 AVG) ist der VwGH nämlich nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle der Entscheidung der Behörde zu setzen und deren Entscheidung aufzuheben. Diese Beschränkung ist als Element der materiellen Gewaltentrennung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung anzusehen (Hinweis: Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Aufl, S 120, E 21.4.1977, 525/76, E 16.6.1969, 312/68, VwSlg 7598 A/1969 und E 24.9.1976, 1303/76, VwSlg 9130 A/1976).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060163.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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