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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätetRechtssatz
Der - den Fristenlauf des §148 Abs2 ZPO auslösende - Wegfall des Hindernisses ist - entgegen der Auffassung des Wiedereinsetzungswerbers - nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 27. Juli 1990, sondern schon früher eingetreten:
Als der Beschwerdevertreter am 24. April 1990 die Beschwerde diktierte, war die vom Datum der Zustellung der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes (das war der 9. März 1990) an zu berechnende sechswöchige Beschwerdefrist schon abgelaufen (und zwar am 20. April 1990). Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel aber im Zeitpunkt des Diktats der Beschwerde weg, da der Beschwerdevertreter dabei richtigerweise davon ausging (und dies in der Beschwerde auch ausdrücklich anführte), daß die Zustellung der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes am 9. März 1990 erfolgt ist, und damit den seinerzeitigen Fehler erkennen mußte (vgl. den einen ähnlichen Fall betreffenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1988, B862/87).
Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ist daher am 24. April 1990 weggefallen; die mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war demnach als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1000.1990Dokumentnummer
JFR_10098873_90B01000_01