RS Vwgh 1995/1/27 94/02/0414

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Veröffentlicht am 27.01.1995
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
TelekopieV 1991;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
ZustG §1a;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 beginnt mit dem Einlangen der auf § 51 FrG 1993 gestützten Beschwerde beim UVS (Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 2153/94). Diese Frist ist gewahrt, wenn die Zustellung der Entscheidung des UVS an den Beschwerdevertreter mit Telekopie (Fax) erfolgte, und der in der fehlenden Zustimmung zur Zustellung durch Telekopie iSd TelekopieV liegende Verstoß gegen Zustellungsvorschriften als gemäß § 7 ZustG geheilt anzusehen ist (Hinweis E 17.12.1992, 92/09/0103, VwSlg 13760 A/1992). Es könnte aber auch eine tatsächliche Verletzung der Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 nicht zur Aufhebung des (verspätet erlassenen) Bescheides des UVS führen, würde der Fremde dadurch doch nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch gemäß § 42 Abs 1 VwGG keine Befugnis zur bloßen Feststellung dieser Rechtswidrigkeit (anders als der VfGH auf Grund der für ihn maßgeblichen Verfahrensvorschriften).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020414.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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